Österreichischer Enduro Cup
Langjährige Erfahrung mit Veranstalterhaftpflicht im Umfeld einer österreichischen Enduro-Serie.
Von der technischen Abnahme bis zur After-Race-Party: Fahrbetrieb, Helfer, Zuschauer, Fahrzeuge und Rahmenprogramm müssen gemeinsam geprüft werden.
Zum Veranstaltungsrisiko zählen je nach Ablauf auch Training, technische Abnahme, Fahrerlager, Parc fermé, Zuschauerzonen, Rettung, Bergung, Bewirtung, Party, Shuttle, Auf- und Abbau sowie der Einsatz von Arbeitsmaschinen.
Die Versicherung muss unterscheiden, wer Veranstalter, Grundeigentümer, Verein, Streckenbetreiber, Rennleiter, Dienstleister oder Fahrzeughalter ist – und welche Rolle jeweils versichert wird.
Organisation und Durchführung, inklusive ausdrücklich vereinbarter Nebenrisiken.
Teilnehmer, Sportwarte, Streckenposten, Fahrerhelfer, Funktionäre und freiwillige Helfer.
Rechtsbereiche und Ausschlüsse müssen zur Tätigkeit als Veranstalter passen.
Party, Bewirtung, Zelte, Shuttle, Arbeitsmaschinen, Technik, Lagerung und Aufbau.
Rechtlich abgestimmt, vollständig einbezogen und beweisbar dokumentiert.
Personenmehrfachschäden, Sublimits und Jahreshöchstleistung mitdenken.
Erfahrung besteht unter anderem aus der Absicherung von Enduro-Serien und Motocross-Veranstaltungen. Namentliche Referenzen sollten vor öffentlicher Verwendung jeweils abgestimmt werden.
Langjährige Erfahrung mit Veranstalterhaftpflicht im Umfeld einer österreichischen Enduro-Serie.
Erfahrung mit Veranstaltungen, bei denen Nachwuchs, Eltern und besondere Personengruppen mitgedacht werden müssen.
Motocross-Rennen, Cup-Umfeld und weitere österreichische Einzelveranstaltungen.
Für kraftfahrsportliche Veranstaltungen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Straßen sieht die österreichische Rechtslage eine Haftpflichtversicherung als Voraussetzung der Bewilligung vor. Die konkrete Anwendung hängt vom Veranstaltungsort und Genehmigungsverfahren ab.
Auch auf Privatgelände darf nicht angenommen werden, dass automatisch dieselbe Lösung genügt. Vertragslage, Gelände, Fahrzeuge und Alternativdeckung müssen konkret geprüft werden.
Rechtsfälle und Grundlagen →Offizielle Grundlagen: § 6 VOEG im RIS · Erläuterungen zur Motorsport-Haftpflicht
Eine behördliche Bewilligung oder sportrechtliche Streckenabnahme befreit nicht automatisch von zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Erkennbare, zumutbar vermeidbare Gefahren müssen dennoch behandelt werden.