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Motorsportveranstalter

Motorsportveranstaltungen brauchen ein eigenes Deckungskonzept.

Von der technischen Abnahme bis zur After-Race-Party: Fahrbetrieb, Helfer, Zuschauer, Fahrzeuge und Rahmenprogramm müssen gemeinsam geprüft werden.

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Motorsport im Fokus

Der Rennbetrieb ist nur ein Teil des Risikos.

Zum Veranstaltungsrisiko zählen je nach Ablauf auch Training, technische Abnahme, Fahrerlager, Parc fermé, Zuschauerzonen, Rettung, Bergung, Bewirtung, Party, Shuttle, Auf- und Abbau sowie der Einsatz von Arbeitsmaschinen.

Die Versicherung muss unterscheiden, wer Veranstalter, Grundeigentümer, Verein, Streckenbetreiber, Rennleiter, Dienstleister oder Fahrzeughalter ist – und welche Rolle jeweils versichert wird.

Unterlagen für die Prüfung

  • Ausschreibung und Reglement
  • Streckenplan und Zuschauerbereiche
  • Teilnehmer-, Helfer- und Besucherzahlen
  • Sicherheits-, Rettungs- und Brandschutzkonzept
  • Fahrzeug- und Maschinenliste
  • Rahmenprogramm und Gastronomie
  • Haftungsverzicht und Anmeldeprozess
  • behördliche Bescheide und Verbandsvorgaben
Praxis

Langjährige Betreuung österreichischer Motorsportveranstaltungen.

Erfahrung besteht unter anderem aus der Absicherung von Enduro-Serien und Motocross-Veranstaltungen. Namentliche Referenzen sollten vor öffentlicher Verwendung jeweils abgestimmt werden.

Österreichischer Enduro Cup

Langjährige Erfahrung mit Veranstalterhaftpflicht im Umfeld einer österreichischen Enduro-Serie.

Kids for You

Erfahrung mit Veranstaltungen, bei denen Nachwuchs, Eltern und besondere Personengruppen mitgedacht werden müssen.

Waldviertel & Einzelrennen

Motocross-Rennen, Cup-Umfeld und weitere österreichische Einzelveranstaltungen.

Rechtsrahmen

Behördenauflage und Versicherung müssen zusammenpassen.

Für kraftfahrsportliche Veranstaltungen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Straßen sieht die österreichische Rechtslage eine Haftpflichtversicherung als Voraussetzung der Bewilligung vor. Die konkrete Anwendung hängt vom Veranstaltungsort und Genehmigungsverfahren ab.

Auch auf Privatgelände darf nicht angenommen werden, dass automatisch dieselbe Lösung genügt. Vertragslage, Gelände, Fahrzeuge und Alternativdeckung müssen konkret geprüft werden.

Rechtsfälle und Grundlagen →

Offizielle Grundlagen: § 6 VOEG im RIS · Erläuterungen zur Motorsport-Haftpflicht

Wichtig:

Eine behördliche Bewilligung oder sportrechtliche Streckenabnahme befreit nicht automatisch von zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Erkennbare, zumutbar vermeidbare Gefahren müssen dennoch behandelt werden.